Aufklärung über die Schulpflicht

Gemäß § 37 Abs. 1 Schulgesetz NRW (SchulG) dauert die Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I zehn Jahre und am Gymnasium neun Schuljahre. Danach beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges des Berufkollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II (§38 Abs. 1 SchulG).

Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert gemäß § 38 Abs. 3 SchulG die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden.

Da das Schuljahr jeweils am 1. August beginnt, müssen alle Jugendlichen, die nach dem 1. August 18 Jahre alt werden, noch das komplette Schuljahr, das an diesem Datum beginnt, die Schule besuchen.

Kommen Eltern oder eine Schülerin oder ein Schüler der Schulpflicht nicht nach, handelt es sich um eine Schulpflichtverletzung, die sowohl von der Schule als auch von den Aufsichtsbehörden verfolgt werden kann. Die Schulpflichtverletzungen können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 Euro geahndet werden.
In den Fällen, in denen schulpflichtige Schülerinnen oder Schüler oder deren Eltern einer Anmeldung an einer Schule nicht nachkommen oder diese verweigern, kann die Zwangszuweisung zu einer Schule durch die Bezirksregierung Köln erfolgen.

Wir bitten Sie deshalb dafür Sorge zu tragen, dass sich Ihr Kind unter www.schueleranmeldung.de für einen Bildungsgang, der sich an die Sekundarstufe I anschließt, anmeldet. Das dafür erforderliche Passwort und der Anmeldezeitraum werden den Schülern in der Schule mitgeteilt.
Wir können dann sofort sehen, dass Ihr Kind angemeldet ist und erhalten von der aufnehmenden Schule eine Mitteilung, wenn die Aufnahme erfolgt ist.
Unter der oben angegebenen Internetadresse finden Sie auch eine Kurzinformation zum gesamten Bewerbungsverfahren.